Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge-stimmt. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Ein-kaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Unser Stillschweigen ist zu keinem Zeitpunkt als Zustimmung oder Ge-nehmigung zu werten. Zwischen uns und dem Lieferanten ge-troffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh-mern gem. § 310 Abs. 4 BGB.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Ge-schäfte mit dem Lieferanten

2. Handelsübliche Bedingungen

2.1. Für Einkäufe von Fe-Schrotten gelten ergänzend die „Handelsüb-lichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahl-schrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., in der jeweils gültigen Fassung. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 101 vom 03.06.2003, S. 12022. Daneben gelten auch die "Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gieße-reistahlschrott" in der jeweils gültigen neuesten Fassung, her-ausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecyc-ling- und Entsorgungsunternehmen e.V.

2.2. Für Einkäufe von NE-Metallen gelten darüber hinaus ergänzend die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

2.3. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln IN-COTERMS 2000 in der jeweils geltenden Fassung.

2.4. Die Inhalte der handelsüblichen Bedingungen werden beim Verkäufer als bekannt vorausgesetzt. Wir sind bereit, über den Inhalt dieser Bedingungen den Verkäufer auf Anforderung jeder-zeit zu informieren.

3. Angebot / Bestellung

3.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen rechts-verbindlich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung des Lieferanten nicht innerhalb dieser Frist, sind wir berechtigt, unsere Bestel-lung schriftlich zu widerrufen. Nach Ablauf einer Woche ist die Bestellung freibleibend.

3.2. Erklärungen oder Anzeigen des Lieferanten nach Vertrags-schluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von uns schriftlich angenommen wurden.

4. Preise, Gewichts- und Mengenermittlung

4.1. Die vereinbarten Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle. Sie sind Festpreise.

4.2. Für die Abrechnungen sind Empfangsgewicht und -befund maß-gebend.  

4.3. Eingehende Lieferungen werden grundsätzlich unter Berücksich-tigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten im Gut-schriftverfahren abgerechnet.

4.4. Die eingehenden Lieferungen werden von uns unter Berücksich-tigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten in einer Gutschrift abgerechnet. Nehmen wir bei vorzeitiger Anlieferung Waren entgegen, führt dies nicht zur vorzeitigen Fälligkeit.

5. Abrechnung, Zahlung und Aufrechnung

5.1. Die eingehenden Lieferungen werden von uns unter Berücksich-tigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten (wie z. B. pauschalisierte Entsorgungskosten) in einer Gutschrift abge-rechnet. Nehmen wir bei vorzeitiger Anlieferung Waren entgegen, führt dies nicht zur vorzeitigen Fälligkeit.

5.2. Die Abrechnung erfolgt erst dann, wenn sämtliche Unterlagen die zur Stammdatenanlage benötigt werden vollständig vorlie-gen.

5.3. Sollten die Unterlagen nicht binnen 6 Monaten vollständig vor-liegen ist die Schott Hartmann GmbH berechtigt die Annahme ohne Vergütung zu verbuchen.

5.4. Zahlungsziel ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, beim NE-Einkauf 14 Tage nach Eingang und Gutbefund. Bei Ein-käufen von Fe-und Gießerei-Schrotten ist der 30. des der ord-nungsgemäßen Lieferung folgenden Monats das Zahlungsziel. Bei vorzeitiger Zahlung erfolgt ein Skontoabzug. Bei Ver-brauchsmaterialien erfolgt die Zahlung 5 Tage nach Erhalt der Ware und Rechnung mit Abzug von 2% Skonto. Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so wird uns die bestellte Ware bereits mit Aussonderung oder Bereitstel-lung zum Versand sicherungsübereignet; wir sind jederzeit be-rechtigt, zusätzliche oder andere geeignete Sicherheiten zu ver-langen.

5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in ge-setzlichem Umfang zu.

5.6. Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferungen von Waren ist der Lieferant verpflichtet, die von uns für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, ha-ben wir das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Waren einzubehalten.

6. Mängelhaftung

6.1. Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass sämt-liche zu liefernden Gegenstände und zu erbringenden Leistun-gen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen recht-lichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden ent-sprechen. Insbesondere haben die Lieferungen und Leistungen der EU-Abfallverbringungsverordnung und sonstigen einschlä-gigen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Entsprechende Zerti-fikate soweit vorgeschrieben oder üblich, werden mit übergeben. Dem Lieferanten obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sor-tenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher hierfür bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweis-pflichten. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die Her-kunft der Ware und für etwa enthaltene Fremdstoffe und Verun-reinigungen, gleichviel ob diese abfallrechtlich zulässig sind o-der nicht.

6.2. Der Verkäufer erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdäch-tigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern, Akkus und Batterien geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei von diesen Stoffen ist.

6.3. Die zu liefernde Ware muss ebenfalls frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche abrede-widrige Anlieferung und Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonde-rung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folge-kosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant für evtl. hieraus entstehende Sach- und Personenschäden. So-weit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der be-lasteten Stoffe verpflichtet.

6.4. Wir sind berechtigt für jede Tonne geleiferten Stahlschrott die jeweilige Versicherungsprämie für das „Kölner Abkommen“ zu be-rechnen.

6.5. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen wer-den.

6.6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.7. Im Falle mangelhafter Lieferungen verzichtet der Verkäufer bereits jetzt auf den Einwand verspäteter Mängelrüge nach § 377 HGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6.8. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbesei-tigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder be-sondere Eilbedürftigkeit besteht.

6.9. Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Ver-tragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang über-steigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

6.10. Der Lieferant haftet für ein Verschulden von Nachauftragneh-mern, Vorlieferanten, Zulieferern und Hilfspersonen uns gegen-über wie für eigenes Verschulden.

6.11. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahren-übergang

7. Schutzrechte Dritter

7.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und/oder er im Außenver-hältnis selbst haftet. Der Lieferant ist in derartigen Fällen ver-pflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683,670 BGB so-wie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Maßnahmen erge-ben.

7.3. Der Lieferant haftet auf Ersatz aller uns infolge der Rechte und Ansprüche Dritter entstehenden Kosten (wie z.B. Anwalts-, Ge-richtskosten, Kosten Beweissicherungssicherungsverfahren), Schäden und sonstigen Nachteilen, inklusive Ausfälle, die wir dadurch erleiden, dass wir die gelieferte Ware nicht planmäßig verwenden können.

7.4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertrags-schluss.

7.5. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Waren frei von eigenen Rechten und von Rechten Dritter zu übergeben und zu übereignen.

8. Übertragung von Rechten Pflichten / Abtretung

8.1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht übertragen, wie auch seinen Vertragsanspruch weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

8.2. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur be-rechtigt, wenn seine Gegenansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen wie seine Verpflichtung, wenn seine Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sowie fällig sind.

9. Lieferzeit / Lieferverzug

9.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgeb-lich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Ware bei der durch die Bestellung benannten Verwendungsstelle.

9.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

9.3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprü-che zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ab-lauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

9.4. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Ausliefe-rung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebun-dene Zahlungsfrist.

9.5. Der Lieferant muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von Schott Hartmann GmbH schriftlich, te-lefonisch oder in anderer geeigneter Form (z. B. per E-Mail) aus-gesprochen werden.

9.6. Behördliche Maßnahmen, Verkehrsschwierigkeiten, Lieferbe-schränkungen, Streiks, Witterungseinflüsse, unverschuldete Be-triebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt sowohl beim Lieferanten als auch bei uns verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Dauert die Störung länger als 8 Wochen sind beide Teile zum Vertragsrücktritt berechtigt.

10. Containergestellung

10.1. Soweit vom Verkäufer eine Containergestellung gewünscht wird, erfolgt diese durch uns für den ersten Monat ohne Berechnung. Für jeden weiteren angefangenen Monat berechnen wir € 100,00 zuzgl. MwSt., wenn nichts anderes vereinbart ist.

10.2. Das Aufstellen der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen erfordert eine Ausnahmegenehmigung, die der Auftraggeber beim Amt für öffentliche Ordnung einholen muss. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift muss der Auftraggeber mit einem Bußgeldver-fahren rechnen.

10.3. Der Auftraggeber bestimmt den Standort der Container. Bei Auf-stellung der Container durch uns auf öffentlichen Straßen, Plät-zen oder Wegen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese entspre-chend der Bestimmungen der StVO abzusichern. Der Auftragge-ber übernimmt die alleinige Verantwortlichkeit für sämtliche aus der Verletzung der Sicherungspflicht resultierenden Schäden.

10.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für eine einwandfreie Zufahrt zu dem jeweiligen Grundstück zu sorgen. Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren, sind vom Auftragge-ber zu vertreten.

10.5. Für den Inhalt der Container haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber bestätigt, dass sich in den Containern nach pflicht-gemäßer Prüfung keine Sondermüllabfälle befinden. Sondermüll-abfälle können erst nach Rücksprache mit uns zu einer Sonder-müllbeseitigungsanlage abtransportiert werden. Für Schäden sowie eventuell entstehende Mehrkosten bei Falschbeladung der Container haftet der Auftraggeber.

10.6. Der Auftraggeber haftet bei der Befüllung der Container dafür, dass die Container ordnungsgemäß befüllt sind. Dies umfasst sowohl die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Gewichte, eine ordnungsgemäße Gewichtsverteilung und einer eventuellen Si-cherung von schweren Teilen. Für alle dadurch entstehenden Schäden (direkt und indirekt) haftet der Auftraggeber.

10.7. Für Beschädigungen an den Containern durch Bagger oder sonstige Geräte oder durch Brand sowie Brandfolgeschäden haftet der Auftraggeber. Schäden sind uns unverzüglich zu mel-den.

10.8. Die Auslastung der Container basiert auf einem Füllgrad von > 75 %. Sollte dieser nicht erreicht sein, hat die Schott Hartmann GmbH das Recht die Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

11. Abbrucharbeiten

11.1. Soweit Abbrucharbeiten vor Ort vereinbart sind, obliegt die Ein-holung der hierfür konkret erforderlichen behördlichen Geneh-migungen (Brenngenehmigung vor Ort etc.), der Medienfrei-schaltung (Strom, Wasser, Gase, etc.) sowie der Zustimmungen Dritter (Grundstückseigentümer, Nachbarn etc.) dem Verkäufer bzw. Auftraggeber.

11.2. Vereinbarte Termine und Fristen für Abbrucharbeiten beginnen nicht vor dem Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter.

12. Versand

12.1. Versanddatum, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.

12.2. Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Ver-sandanzeige, per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzu-senden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, ggf. ge-fahrgutrechtliche Einstufung, ggf. gefahrstoffrechtliche Einstu-fung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (wie z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Lie-fergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Emp-fangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßge-bend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationsansprüche des Lieferanten ausgeschlossen.

12.3. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kos-ten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Dekla-rierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschie-dener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.

12.4. Bei NE-Metallen oder leg. Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wiegeschein deutlich das jeweilige Material ein-zutragen.

12.5. Soweit der Lieferant aufgrund dieser Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpa-ckungsmittel hat, sind die gesamten Lieferpapiere mit einem ent-sprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kenn-zeichnung wird das Leergut bei uns umgehend vernichtet. Rück-sendeansprüche des Lieferanten erlöschen.

12.6. Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.

12.7. Bei Lieferung „frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Empfang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine an-dere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.

12.8. Bei Lieferung „frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Emp-fangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Liefe-rungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen und Wiegegelder zu Lasten des Lieferan-ten.

12.9. Bei LKW-Anlieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Abliefer-quittung beizufügen.

12.10. Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liege-, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

12.11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts

12.12. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle, Zahlungsort ist Bischofsheim oder der Sitz des bestellenden Betriebes.

12.13. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt, soweit gesetzli-che Regelungen nicht entgegenstehen.

12.14. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13. Entladung, bzw. Beladung von Materialien

13.1. Wenn nicht anders vereinbart werden die Materialien frei ange-liefert, gekippt gekauft.

13.2. Sollte der Lieferant/Spedition Unterstützung bei der Entladung verlangen, unterstützt das Hofpersonal beim Entladeprozess. Das Personal handelt dabei auf Anweisung des Lieferanten/Fahrers und haftet weder für Beschädigungen am Material noch für Be-schädigungen an Fahrzeugen / Transportmitteln.

13.3. Sollte ein Lieferant/Spedition beim Hofpersonal um Unterstützung bei der Reparatur, Ladungssicherung oder sonstigen Leistungen bitten, so handelt das Schott Hartmann GmbH-Personal auf An-weisung des Lieferanten/Fahrers. Die Schott Hartmann GmbH schließt hierfür jegliche Haftung aus. Auch hat der Liefe-rant/Fahrer den ordnungsgemäßen Zustand und Beladung vor Verlassen des Betriebes zu prüfen.

14. Datenschutz

14.1. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass zu Zwecken der Anbahnung, Vorbereitung, Durchführung, Erfüllung und Auflö-sung von Verträgen im Sinne der Verkaufs- und Zahlungsbedin-gungen der Austausch von Namen, Vornamen, Kontaktdaten und anderen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 (EU-DSVGO) zwischen den Vertragspar-teien notwendig ist.

14.2. Die Datenschutzhinweise der Schott Hartmann GmbH sind sepa-rat zusammengefasst und online abrufbar (http://rmr-recycling.de/agb/)

15. Änderungsvorbehalt

Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Lieferanten schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Lieferant den geänderten AEB Rohstoffe nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail wider-spricht. Der Lieferant wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AEB Rohstoffe fort.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.